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Handelsreisendenvertrag

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Berichterstattung

Rechtsgebiet:
Handelsreisendenvertrag
Stichworte:
Handelsreisendenvertrag
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Handelsreisende hat

  • über seine Reisetätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten
  • die erhaltenen Bestellungen dem Arbeitgeber sofort zu übermitteln
  • ihn von erheblichen Tatsachen, die seinen Kundenkreis betreffen, in Kenntnis zu setzen.

(OR 348 Abs. 3)

Die regelmässige Berichterstattung umfasst in der Regel:

  • Kundenbesuche
    • tägliches Reporting
    • Kundenbesuchsmeldungen nach Ort, Tag, Zeit und Dauer
  • Abschluss oder Vermittlung von Geschäften mit den notwendigen Spezifikationen
    • Warengattungen
    • Qualitäten
    • Mengen
    • Lieferfristen
    • Lieferkonditionen (incoterms)
    • Preise
    • Rabatte, Skonti und Zahlungsfristen

Erhebliche Tatsachen

Als erhebliche Tatsachen können gelten:

  • Produktemängel
  • Marktentwicklungs-Infos
  • Veränderungen beim Kunden (Uebernahme durch einen Konkurrenten)
  • uam

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

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